Erfolg vor Gericht: Bushidos "Sonny Black" könnte vom Index genommen werden

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Indizierung des Bushido Albums "Sonny Black", das 2014 durch die Budesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf den Index gesetzt wurde, eventuell auf Grundlage von Verfahrensfehlern passiert ist. Damit gab das Gericht einer Klage Bushidos statt und folgte möglicherweise der Argumentation der Anwälte Bushidos. Die Entscheidung bedeutet aber erstmal nicht, dass die Indizierung aufgehoben ist.

Das Album Sonny Black war im Februar 2014 erschienen, wurde allerdings 2015 durch die in Bonn ansässige BPjM indiziert worden und war damit für Personen unter 18 Jahren nicht mehr zum Verkauf zugelassen. Auch auf Spotify sind indizierte Tracks oder Alben nicht zu finden. Bushido war damals bereits gegen die Indizierung vorgegangen, scheiterte im September 2016 jedoch vor dem Kölner Verwaltungsgericht.

Die nächsthöhere Instanz in Münster entschied nun, dass die Kölner Kolleginnen und Kollegen nicht sorgfältig genug zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit abgewogen hätten. Das Münsteraner Gericht kritisierte, dass andere an der Platte beteiligte Künstler wie Kollegah, Farid Bang oder Shindy nicht angehört worden waren.

2015 hatte das Gericht die Entscheidung damit begründet, die Texte seien "verrohend, verherrlichen einen kriminellen Lebensstil, insbesondere den Drogenhandel, und diskriminieren Frauen und homosexuelle Menschen". Bushidos Anwälte hielten dagegen, dass Minderjährige in der heutigen Zeit realistischeren Darstellungen von Gewalt und Sex ausgesetzt seien. Die angeblich verrohende Wirkung von Gangsterrap auf die Rezipienten der Musik sei außerdem nicht nachgewiesen. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass Bushidos Texte auf junge Fans eher identitätssstiftend wirken und Halt böten.

Dieser Argumentation folgte das Oberverwaltungsgericht nun scheinbar. Das Urteil sorgt aber nicht dafür, dass das Album ab sofort wieder frei verkäuflich ist. Vielmehr lässt es nur eine Revision - also eine Prüfung der Entscheidungs des Kölner Gerichts auf Rechtsfehler - zu. Diese wird vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vorgenommen werden.  

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